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Die Idee des Rechts in Byzanz

Перевод Е. Озерной

  «Ich gehe nun bei dieser Bgründung von der Idee aus, daß jede Darstellung der Geschichte des Rechts den beiden Begriffen des Rechtes und der Geschichte eine Genüge tun soll – ein gewiß höchst unschuldiger Satz, den, möchte man sagen, kein Rechtshistoriker je außer Augen gelassen hat. Aber in wie manchen Darstellungen der römischen Rechtsgeschichte zeigt sich das Gegenteil, wie manche  enthalten in Wahrheit weder eine Geschichte, noch eine Geschichte des Rechts, sondern  eine nach Zeit und Inhalt angeordnete Zusammensetzung von rechtshistorischem Material, ein Inventarium der römischen Rechtsgeschichte… Die einfachsten Wahrheiten werden aber bekanntlich nicht selten übersehen oder nicht zur Anwendung gebracht, und dieser alte Satz bewährt  sich auch hier»
                                (Rudolf von Ihering. Der Geist des römischen Rechts) .

I.
Das Gespräch über die byzantinische Idee des Rechts oder darüber, wie man in Byzanz das Recht verstand und was es für die Byzantiner bedeutete, ist offenbar nicht sinnlos. Natürlich wird  der Ausdruck «byzantinische Philosophie des Rechts «für viele Forscher zu «christliche Philosophie des Rechts» automatisch umformuliert. Andererseits aber ist es zweifellos, dass das westeuropäische Rechtsbewusstsein vom byzantinischen weit ist. Für die Germanen, die ausnahmslos allen westlichen politischen Bündnissen den Impuls gaben, war doch der Anfang der individuellen Freiheit im Recht vorherrschend. Mit anderen Worten, «sei eine Person und respektiere die anderen als Personen» . Und deshalb muss man beweisen, dass die byzantinische Idee des Rechts, die sich  vor so enger Erläuterung schämen könnte, ihre selbständige Bedeutung hat und nach ihrer Tiefe und ihrer Vielseitigkeit die westeuropäischen «Standards» übertrifft.
Übrigens sind unsere Überlegungen über die byzantinische Idee des Rechts mit dem wichtigen Vorbehalt zu beginnen. Der Terminus «das byzantinische Recht» ist objektiv gesagt nicht vollkommen korrekt, obwohl wir ihn auch weiter verwenden werden, denn es ist für den Leser geläufig. Die Tatsache liegt nicht darin, dass so ein Staat wie «Byzanz» niemals existierte und dass er sich bis zum letzten Tag seiner Existenz stolz als das Heilige Römische Reich nannte. Sondern darin, dass der Römische (Byzantinische)  Staat seine Existenz mit der Bildung des merkwürdigen und präzedenzlosen Phänomens – des römischen Rechts — begann, und damit seine Tage beendete.
Der Umstand, dass es in der westlichen Wissenschaft seit langem zur Regel des guten Tones wurde, über das römische Recht nur im Kontext seiner Rezeption von den deutschen Völkern zu sprechen, und das  zu vergessen, dass es  sein eigenes Leben lebte und sich im Laufe vom Jahrtausend, vom  IV. bis zum XV. Jahrhundert im Osten entwickelte , soll uns nicht anhalten. Die Wissenschaft kann auch politisiert und subjektiv sein, wie jede andere Sphäre der menschlichen Tätigkeit.
In diesem Fall ist das Motiv der so künstlichen Beschränkung der Sphäre der Handlung des römischen Rechts klar – vorzuführen, dass nach der Entfernung Italiens von Konstantinopel der richtige Heilige Römische Reich im Westen blieb  und die Nachfolger der Römischen Cäsaren die deutschen Herrscher wurden. Sondern im Osten entstand angeblich der neue Staat  Byzanz, wo die ethnischen Griechen wohnten. Wenn es also neu war, so galt dort natürlich das andere, nicht römische, Recht sondern das «byzantinische». Das heißt, das lokale, ohne universelle Eigenschaften zu verfügen.
Um der Vollständigkeit des Bildes wegen würden wir ergänzen, dass man das Recht Byzanz «griechisch-römisch» — der Terminus genauso bedingt, wie auch das «byzantinische Recht»  manchmal nennen . Weder nach dem ethnischen Merkmal – im Östlichen Imperium wohnten sehr wenig aus Italien stammenden Personen, noch im Wesentlichen, denn der Begriff «das Griechische Recht» ist der Wissenschaft überhaupt nicht bekannt.
Man kann den heißen Wunsch kaum  teilen, das Prestige des Römischen Papstes  Leo III. (795-816), der am 25. Dezember 800 den fränkischen König Karl den Großen ( 800-814) mit der kaiserlichen Krone krönte, und überhaupt des Apostolischen Lehrstuhls von den begründeten Beschuldigungen des Verrats der Katholischen Kirche und der christlichen Zivilisation zu retten. Vom Gesichtspunkt der historischen Gerechtigkeit werden diese Versuche den objektiven Tatsachen auf keine Weise entsprochen.
Im Laufe der Jahre hat jedoch diese sogenannte Gegenpropaganda des Byzantinismus dazu gebracht, dass wenn die Rede um das römische Recht geht, gibt es in den Lehrbüchern und den wissenschaftlichen Arbeiten keine Verweise auf die wichtigsten Gesetzgebungsakte, die im Osten nach dem IV. Jahrhundert angenommen waren. Als ob «Codex Theodosianus», «Ekloge», «Basiliken», «Prochiron», «Epanagoge», und «Nomokanonen» zu anderer rechtlichen Kultur gehören und mit dem römischen Recht nichts zu tun haben. Ganz zu schweigen  von vielen Gesetzgebungsakten ausnahmslos allen Byzantinischen Kaiserhäuser, die niemals müde waren, die laufende Gesetzgebung zu optimieren und den Sieg der Gerechtigkeit zu gewährleisten – die werden  im Kontext der Erlernung des römischen Rechts überhaupt nicht erwähnt. Bestenfalls gibt es Hoffnung, den Verweis  auf «Codex Iustinianus», «Pandekten» und «die Institutionen» dieses heiligen Kaisers zu finden, aber gerade deshalb, dass die später im Westen rezipiert waren und dem deutschen, französischen und englischen Recht zugrunde gelegen haben.
Es ist bekannt, dass die Intensität der gesetzgebenden Tätigkeit im Westen und im Osten noch in der Zeit der Einheit des Römischen Reichs, weich gesagt, nicht gleich war; dabei nicht zugunsten des Westens. Das schöne Beispiel: nach dem Schluss der Arbeit nach «Codex Theodosianus» schloss die Regierung des Östlichen Imperiums, die sich in Konstantinopel befand, mit der westlichen Regierung, die in Rom saß, die Vereinbarung über die gegenseitige Fortsetzung der legislativen Arbeit. Zur Beseitigung der sich öffnenden rechtlichen Lücken war es entschieden, zum «Codex» novellae («Novellen») zu ergänzen und sie einander für die allgemeine Veröffentlichung zu richten. Diese Bedingung wurde streng beachtet, aber die westlichen Novellen wurden im Osten fast nicht verwendet. Es ist bemerkenswert, dass im späteren Dokument, «Codex Iustinianus», wir keiner westliche Novelle begegnen– der Umstand, der vom Niveau der  gesetzgebenden Tätigkeit im Westen zeugt .
Woher sei  dann, fragen wir, dieser «tapfere» Gedanke, dass es die Gesetzgebung des Heiligen Justinian des  Großen (527-565) auf das römische Recht zu bringen ist, sondern man die Rechtsakte der nachfolgenden byzantinischen Kaiser, die die Werke ihrer Vorgänger entwickelten, für das römische Recht nicht halten darf?  In Wirklichkeit trat umso mehr schon die Gesetzgebung des Heiligen Justinian vom Klassizismus und trug dem römischen Recht eine Menge der ihm fremden Begriffe bei .
Es ist inzwischen schwer, mit Bezug auf Rezeption vom Westen des römischen Rechts, die Nachfolge von den deutschen Völkern des glänzenden Heiligen Römischen Reichs zu begründen. Selbst der Terminus «Rezeption» sagt  darüber, dass das römische Recht für die Germanen fremd war; sie «rezipierten» es, d.h. nahmen in dem Teil an, der mit ihren alten Bräuchen vereinbar war. Und der Prozess der Aneignung war nicht einfach. Im Unterschied zu den Byzantinern, die  ihr  gewöhnliches Leben führten und «ihr» d.h. römisches Recht benutzten.
Der begründeten Meinung der bekannten Zivilisten nach, hatten nirgends und niemals im Westen die klassischen römischen rechtlichen Institute den absoluten Charakter. Die deutschen Völker erkannten bestenfalls ihre subsidiare Bedeutung an und verwendeten nur so, inwiefern das römische Recht den lokalen Bräuchen nicht widersprach . Es ist den wesentlichen Umstand kaum zu berücksichtigen, dass die Entwicklung des römischen Rechts im Westen nach der Eroberung Italiens und der westlichen Provinzen – zuerst durch die Goten, dann durch die Langobarden, die Franken, die Normannen und die Vertreter anderer germanischen Stämme — einfach aufhörte.
Nein, es wurde unter der örtlichen Bevölkerung nicht vergessen und sogar in den juristischen Schulen Italiens unterrichtet, aber bis zum XII. Jahrhundert standen wenigen Glossatoren nur nicht immer genaue Kopien von «Pandekten» und willkürliche Sammlungen der Gesetze des Kaisers Heiligen Justinian des  Großen zur  Verfügung. Es handelte sich nicht um die Entwicklung des alten Materials – nur um seine Aneignung. Nur viel später folgten die Glossatoren dem Buchstaben des römischen Rechts nicht mehr und versuchten, in sein Wesen hineinzuschauen .
Den Anfang der Erlernung des römischen Rechts verbindet man mit der bekannten Legende über die Bildung der Universität in Bologna. Man behauptet, dass im XII. Jahrhundert die Germanen unter dem Kommando von ihrem König Lothar II. (1125-1137) zusammen mit den Verbündeten aus Pisa die Stadt Amalfi eroberten und in einem Haus das Manuskript «Codex Theodosianus»  fanden. Als Belohnung schenkte angeblich Kaiser Lothar II. den Pisanern das wertvolle Manuskript, und seit dieser Zeit ist infolge des Einflusses von Irnerius von Bologna, der viele Jahre lang die Rechtswissenschaft in Konstantinopel studierte (der wichtige Umstand!), das Interesse für das römische Recht im Westen aufgewacht. Und obwohl diese Legende mehrmals widerlegt wurde, sind fast alle  damit einverstanden, dass die Wiederherstellung der Rechtswissenschaft im Westen gerade mit dem Namen von Irnerius, der die juristische Schule in Bologna gründete, verbunden ist und dass sie plötzlich begann.
In Deutschland bekam jedoch das römische Recht in XIII.-XIV. Jahrhunderten die Bedeutung des geltenden Rechts. Doch galt es auch dort neben dem gewöhnlichen deutschen Recht und wurde zu seinem eigenartigen, aber nicht der einzigen Quelle.  So ein relativer, aber doch der Erfolg wird damit erklärt, dass Deutschland  sofort nach dem Tod Karls des Großen zu der freien Konföderation der zahlreichen Staaten und der Fürstentümer wurde, die ihre eigenen Gesetzgebungen hatten. Die formale Einheit  der deutschen Nation forderte jedoch unter der Ägide von dem Heiligen Römischen Reich das spezielle Instrument, das seine Konturen beibehalten. Und das römische Recht war mit seinen deutlichen und universellen Instituten unersetzbar, obwohl gehasst.   Es ist schön, dass im XVI. Jahrhundert während der bekannten Aufregungen, die von der Reformation eingeflößt waren, das spezielle deutsche bäuerliche Programm sogar erschien: «Kein Doktor des römischen Rechts kann zu einem Gericht zugelassen werden; alles weltliche Recht im Reich, das bisher gebraucht wurde, ist ab und tot, und es gilt das göttliche und natürliche Recht»…   Hier ist «die Verwandtschaft» des römischen und deutschen Geistes!
Andere westliche Völker erkannten auch im römischen Recht nur das an, was ihrem Geist und den Besonderheiten meistens entsprach. Mit anderen Worten, im Westen hatte Rezeption überall den trennscharfen Charakter. Rezeption des römischen Rechts brachte nicht zufällig zur Bildung des institutionellen Systems des Rechts in Frankreich und des Systems  des Pandekten- Rechts in Deutschland, England entnahm hingegen nur die römischen Institute, die die Präzedenznorm der Rechtsbildung betrafen.
Einige Rechtswissenschaftler bemerkten das kalte, weich gesagt, Verhältnis zum römischen Recht im Westen im Mittelalter und kamen zum Schluss, dass das römische Recht mit dem Heiligen Justinian dem  Großen überhaupt zu Ende war. Einer der Zivilisten schrieb so: «Für die historische Grenze des eigentlich römischen Rechts hält man die Herrschaft des Kaisers Justinian. Zu dieser Zeit stoppte die Bewegung des römischen Rechts vorwärts».
Aber die anderen Maitres der Wissenschaft teilten diesen unbegründeten Pessimismus nicht und wandten den Blick nach Osten, wo die Römischen (die Byzantinischen) Kaiser, ohne vorläufige Erlaubnis bei den Nachkommen zu fragen, die gesetzgebenden Meisterwerke schufen. Sie schlossen auch zu den Denkmälern des römischen Rechts die obengenannten Akte der Kaiser Leo III. (717-741) und Konstantin V. der Isaurier (741-775), Basileios I. Makedon (867-886), Leo VI. Philosophos (886-912)  ein.  Das heißt, sie hielten für das «römische» das «byzantinische» Recht, das vom «Codex Iustinianus» die Jahrhunderte fern ist.
Sie machten das ganz gerecht. Für das unvoreingenommene Bewusstsein ist der Einfluss des «Codex» des Heiligen Justinian auf «Basiliken» von  Leo VI. Philosophos ganz zweifellos, ihre organische und geistige Verbindung ist offensichtlich. Man glaubt außerdem, dass die Gesetzgebung des Heiligen Kaisers mit dem angegebenen Akt nach den Neuerungen der «Ekloge» der Kaiser der Isaurier Dynastie, die viele alte Institute wesentlich änderten, wieder hergestellt war. Es ist kennzeichnend, dass «Basiliken» im Westen für die Erklärung der Stellen der Gesetzgebung des Heiligen Kaisers Justinian oft verwendet wurden, die zweifelhaft oder nicht klar galten.
Dazu haben sie allen Grund. Zum Beispiel, der Regulierung  mit Hilfe der «Basiliken» des so wichtigen vom Gesichtspunkt der christlichen Moral und des Staates Institutes, wie die Familie, liegen die Lagen der Gesetzgebung des Heiligen Justinian zugrunde. Der Titel fängt mit dem Fragment aus der CXVII. Novelle des gottesfürchtigen Kaisers an; die Ordnung des Folgens des Eigentums des Mannes-Ehebrechers ist auch aus der CXXXIV. Novelle des Heiligen Basileus genommen. Und die CXVII. Novelle, die die Gründe für die Scheidung auf Initiative des Ehemannes feststellt, ist nicht nur in «Prochiron», sondern auch in «Basiliken» wiedergegeben. Außer den Texten der Novellen in «Basiliken» ist auch eine Menge der Verweise auf die «Digesten» und das «Codex» des Heiligen Justinian.
Es ist danach  der Meinung zuzustimmen, dass das byzantinische Recht, das mit dem altrömischen Recht angeblich nichts zu tun hat, in Wirklichkeit ergänzte die Mängel der vorhergehenden Gesetzgebung, die durch Codexe des Heiligen  Theodosius II. des Jüngeren (408-450), des Heiligen Justinian systematisiert waren. Es interpretierte die Gesetze für das bessere Verständnis ihres Inhalts, und sagte die Kritik der einzelnen veraltenden Lagen aus.   Mit anderen Worten, das byzantinische Recht ist vom juristischen Standpunkt  das römische Recht, das seine Entwicklung fortgesetzt hat.

II.
Unsere  etwas lange Einleitung ist sinnvoll: es sei sehr wichtig, die bedeutende Tatsache zu betonen, dass das byzantinische Recht vielen äußerlichen Merkmalen nach das modifizierte römische Recht oder, genauer, das römische Recht in der Epoche des christlichen Imperiums war.
Hier aber beginnt  das Interessanteste: nach dem langen Beweisen der vorhergehenden These sind wir jetzt gezwungen, das Andere festzustellen. Wie das byzantinische Recht äußerlich strebte, in sich die klassischen römischen Striche aufzusparen, so ging es im Ideenteil immer mehr dem Ahnen weg. Die byzantinische Tradition behütete sorgfältig die Struktur und das System des Rechts, die Hauptbegriffe und die Institute, die juristische Technik und die Logik der rechtlichen Konstruktionen. Doch sie begann, diese mit dem qualitativ anderen Sinn zu erfüllen. Und in dieser Hinsicht hat das byzantinische Recht aufgehört, römisches Recht zu sein.
Die Enträtselung dieses Paradoxes besteht in erster Linie darin, dass das alte römische Recht überhaupt keine tiefe innere Idee hatte. Es ist bekannt, dass die Römer nie wie der Griechen überlagen und tatsächlich nichts zur Philosophie, einschließlich in die Philosophie des Rechts beitrugen. Für die Römer ist das Gefühl des Rechts das Gefühl ihrer eigenen Herrschaft, das Auferlegen der Kraft auf den äußerlichen Gegenstand und die Erhaltung bei sich der Früchte des Eroberten.
Diese Ansicht auf das Recht ist in einem bestimmten Sinn organisch. Aber, stellen wir uns die Frage, wo eine Idee des Herrschens, der Wunsch, die Form der Außenwelt aufzuerlegen die Versöhnung und die logische Vollendung  finden kann? Nur in der vollen, absoluten Unterordnung ihrer Macht alles und aller. Der Vektor ist aus dem Punkt hinausgegangen, um die Erde umzugürten und in die Ausgangslage zurückzukehren. Es wird zum Kreis, zum Universum als  absoluter Form des Herrschens, zu einer Idee des Eigentums, die ihre fortschreitende Entwicklung beendete. Das Eigentum kann bestimmt nur einen allmächtigen und vollberechtigten Besitzer haben. Deshalb kann auch das Universum nur einen Besitzer haben  — das römische Volk als einzige oder, besser zu sagen, die einheitliche Person.
Es gibt nichts Merkwürdiges darin, dass die Römer, ohne zu philosophieren, mit diesen Überlegungen einfach befriedigt wurden – alle übrigen Reflexionen schienen ihnen überflüssig. Nur nach der Eroberung Hellas und des allmählichen Vertriebes der griechischen Philosophie in Italien entschieden sich die Römer für die relativ selbständige Lehre der Stoiker, welche ziemlich stark zum Materialismus geneigt war. Das Einzige,  worauf die italienischen Philosophen gekommen sind, so nur darauf, dass in ganzen Einvernehmen mit der inneren Überzeugung und dem Charakter, die Begründung des Gedanken zu geben, dass der Römische Staat nur weltweit sein kann, und als seine Staatsangehörigen alle Menschen auftreten sollen.  Natürlich, die Römer wussten es von vornherein, aber jetzt haben sie die philosophische Begründung den Gedanken bekommen.
Es wäre, eigentlich gesagt, Schluss mit den Ideen. Ein Gedanke nahm die Römer immer ein – «den einheitlichen Staat, das einheitliche Gesetz, die einheitliche Religion». Und die römische Philosophie des Rechts entspricht ihr. «Der persönlichen Tatkraft gehört die Welt, in sich selbst trägt die Einzelne den Grund seines Rechts, durch sich selbst muss es schützen, das ist  die Quintessenz altrömischer Lebensanschauung…. Mit dem  Schwerte ist die römische Welt gegründet, und das Schwert oder der Speer ist das älteste Symbol des römischen Rechts».
Die Römer vergötterten den Staat; sie haben aus der kleinen Republik das riesige, ökumenische Imperium geschaffen, und das Imperium seinerseits machte sie zu den Herrschern  der Ökumene. Mit solchem tiefen Gefühl verhielten sie sich  zum Gesetz. Nur der Mensch, der die Rechte durch das römische Gesetz verliehen ist, war der echte Bürger Roms. Das Recht macht aus dem Menschen einen Bürger, und es kann nichts höher sein, als der Status des römischen Bürgers. Deshalb ist es kein Wunder, dass das Recht für die Römer mehr als einfach zu einer Quelle des geistigen Genusses und des Vergnügens wurde, «ihr Stolz war nicht bloß intellektueller, sondern moralischer Art».
Niemand und nie mehr schuf  solche merkwürdigen Werke, wie das Römische Reich und das römische Recht. Die römische Verwaltung befand sich immer auf der Höhe und war unveränderlich wirksam. Das römische Recht überrascht  von der Tiefe seiner Institute. Es war das wahre weltweite Imperium und das ökumenische, universelle Recht für alle Zeiten und Völker. Mit einem «aber», dass die Persönlichkeit außer dem Römischen Staat verschwand, und es ist nicht wichtig, aus welchem Grund: ob der Mensch ein Barbar war oder ein Bürger, der von der römischen Rechtspflege floh war. «Es gibt keinen Staat, es gibt keinen Bürger, und wenn es keinen Bürger gibt, so gibt es auch keine Persönlichkeit» – so ist die Losung aller antiken Ansichten auf den Staat und den Menschen; und die Römer machten in dieser Hinsicht keine Ausnahme.
Beim ganzen äußerlichen Glanz ist der Römische Staat und das römische Recht eine kalte, auf alle und alles,  auf eigene Bürger auch auferlegte Form der Allmacht. Vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt ist doch das römische Volk eine Person, es ist der Gesetzgeber und der absolute Besitzer der Macht, sondern der einfache Römer ist nur ein Träger dieser Rechte.
Hinter dieser Größe stand natürlich nichts, außer dem Wunsch zu befehlen und das Eroberte aufzusparen. Rom erkannte nur die Kraft und die persönliche Energie an, nichts mehr. Infolge der vom Gott vorliegenden Natur lebte das  eiserne, im unerbittlichen Gang  konsequente, rational-unbarmherzige, merkwürdig organisierte und bei den Misserfolgen standhafte römische Bewusstsein, nur von  «Translation imperia» («der Translation der Macht»).
Hier gibt es keine moralischen Segmente, die alten Römer teilten überhaupt deutlich den Staat und die Religion, das Recht und die Moral. Außerdem, wie die Römer selbst meinten, entstand zuerst ist der Römische Staat, Res publica, und dann die Religion. Die Römer meinten den Unterschied zwischen zwei Gegenteilen – fas, oder den religiösen Normen, und jus, der menschlichen Errichtung, oder dem Gesetz im eigenen Sinn des Wortes.
Im Unterschied zum feinen und philosophierenden Osten, der überall die Gotteserscheinung sah, erkannte der kalte rationale römische Verstand den Gottesdienst für die rechtliche Pflicht an. Ohne Religion ist es unmöglich zu leben, niemand streitet damit, sie schafft den Kult des Römischen Staates als sein notwendiger und der untrennbarer Bestandteil. Aber die Religion ist ohne Staat sinnlos. Kein konkreter Kult ist absolut, und alles, was zum Nutzen des Römischen Staates dient, kann sakral anerkannt sein. Deshalb ließen die Römer den fremden Göttern in ihr Pantheon so frei kommen, wenn diese ihren Vorstellungen über «die richtige» Religion entsprachen. Es ist leicht zu erraten, dass bei solcher Auswahl der Prioritäten die einzige Schlussfolgerung sein kann: der Staat ist unter die Protektion der Religion gestellt, aber er ist die menschliche Errichtung.
Im Osten hingegen war die Philosophie des Rechts und blieb ein ewiges Thema für die Überlegungen. Es ist zu erinnern, dass für die alten Juden die Gesetze des Gottes Gabe sind, die vom großen Propheten und Herrscher Moisei gezeichnet und in die heiligen Bücher aufgenommen waren. Für die Ägypter sind die Macht und das Gesetz  die höchsten Arten  der Frömmigkeit. Und der Pharao ist die Gesamtheit der besten Eigenschaften: der Großmut, der Ehrlichkeit, der Sanftmut, der Wahrhaftigkeit, der Enthaltsamkeit, der Gutherzigkeit. Für die Chinesen sind die Macht und die Gesetze göttlich – ihr Gott Chan ist solange heilig, bis er der Gerechtigkeit folgt, die in den Gesetzen akkumuliert ist.
Nahe zur östlichen Philosophie befindet sich der politische griechische Gedanke, der das Genie des Idealismus Platon gebar. Auf dem Beispiel seines politischen Ideales ist es leicht, den Unterschied zwischen dem römischen rationalen Verstand und der Ostgriechischphilosophie des Rechtes und des Staates zu kommentieren. Der  Staat von Platon gründet ganz auf der Idee der Gerechtigkeit und des allgemeinen Wohls. Aber es ist die geschlossene Enklave, die vom Meer und den Nachbarn entfernt ist und die nur 5040 Bürger zählt.
Das ganze Ziel des idealen Staates besteht darin,  nach der Gerechtigkeit zu leben, und das Ziel des Bürgers, seine Pflicht vor dem Staat zu erfüllen. Die Pflicht ist  wichtiger, als die Rechte, die den Charakter der natürlichen Untersuchung, aber nicht der selbstgenügsamen Kategorie haben. Es ist nicht merkwürdig, dass für die Römer «die Schweiz» von Platon genauso unsinnig und sinnlos ist, als auch den Griechen die Idee des römischen Rechtes unverständlich war.
Diese tiefsten Überlegungen, die Früchte der religiösen Seele hatten jedoch den systemlosen Charakter; sie schufen kein Recht, nur die Geschichte der einzelnen Rechte und, obwohl glänzende, aber doch die Theorie. Es ist auch bemerkenswert, dass man im Osten ein mehr oder weniger lange lebendes Imperium nicht schaffen konnte, das mit erhabenem Rom verglichen werden konnte. Das  Recht im östlichen Verständnis ist aber, wie wir uns überzeugen konnten, voll von der religiösen Idee, es ist auf ihr gewachsen und von ihr existiert.
Das glänzende Beispiel ist das Persische Imperium der Achemeniden. Es ist aber zu beachten, dass seine Existenz, wenn auch im Laufe von einer relativ langen Zeitperiode nur nach der  Entlehnung von den Persern des Zoroastrismus, der kosmischen Religion möglich war.  Osten konnte nur durch eine, aber von allen übernommene religiöse Idee befestigt werden. Und den Westen zementierte das römische Recht als ideales Instrument der Versorgung der Alleinherrschaft.
Nach dem Erscheinen des Christentums, d.h. nach dem Zusammenstoß des Westens und Ostens, ist Wunder geschehen. Zwei Gegenteile, zwei Verschiedenheiten haben sich vereinigt, um was Neues – das christliche «Byzantinische» Imperium und das «byzantinische» Recht zu schaffen. Das westlich-imperiale «translation imperia» («die Translation der Macht») wurde mit dem ost-geistigen «translation confessions» » (der Translation des Glaubens») versöhnt, und das römische Recht schloss in sich die christliche Ethik ein. Aktuell wurde schon nicht altes römische «ein Staat, eine Religion, ein Gesetz», sondern christliches  «ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater unser aller, der da ist über euch allen und durch euch alle und in euch allen» (Eph. 4, 5, 6).
Die heidnischen Reichsformen haben ihre höchste Vorausbestimmung gefunden, die weltweite Herrschaft Roms hat sich im Christentum, dem es den Weg angelegt, gerechtfertigt. Andererseits, ohne zentralisierendes heidnische Rom auch würde Byzanz, wie перерожденная von Christus Römisches Reich nicht entstehen.
Nicht selten entsteht die Frage, warum der Gott für die Ziele der Rettung des Menschen gerade Römisches Reich gewählt hat? Wirklich, hätten wir die Möglichkeit nicht, sich darin zu überzeugen, dass die alten Römer die Motive hatten, die weit von den Idealen der christlichen Ethik waren. Aber es ist das Andere nicht zu vergessen: trotz seiner ursprünglichen Vornehmheit, gewährleistete das römische Recht den Prozess der Integration aller Fremden in die römische Gesellschaft und die Bildung von ihnen die Bürger des einheitlichen Staates. In bedeutendem Grade spielte gerade das römische Recht die entscheidende Rolle in der Versöhnung der lokalen und gesamtstaatlichen Interessen und der Widersprüche. Doch waren vom rechtlichen Standpunkt alle eroberten Völker die Staatsangehörigen des Römischen Reichs und nutzten dieselbe Vorteile, welche ihnen das römische Recht schenkte. Der Prozess der Anerkennung aller  Nichtlatiner hatte von der Seite der römischen Bürger, natürlich, einen langwierigen Charakter, aber er löste  die Hauptaufgabe und gewährleistete die Einheit der politischen Macht  und die Ganzheit des Territoriums des Römischen Staates.
Christus verneinte die Macht des Römischen Kaisers nicht, verfluchte das Imperium nicht – es ist eine Menge der Erläuterungen in dieser Hinsicht bekannt, die später zur orthodoxen politischen Philosophie gehörten. Gönnen wir uns, die Stelle aus dem Werke des Historikers des IV. Jh. Eusebius von Caesarea anzuführen, eines lebendigen Zeugen der Wiedergeburt des Römischen Reiches unter dem Kaiser Hl. Konstantin dem Großen (306-337).
«Alle alten Völker auf der Erde, — schrieb er, — lebten getrennt, und das ganze Menschengeschlecht teilte sich in Eparchien, Volksherrschaften, Ortsherrschaften, Tyranneien und Vielherrschaften, darum wurden die Auseinandersetzungen und Kriege  nicht unterbrochen, ohne Verwüstung der Felder und Unterjochung der Städte ging es niemals um. Und du sündigest nicht, wenn du als Grund Vielgötterei anerkennst. Aber nachdem der rettende Körper der heilige Körper Christi ist, seitdem man allen begonnen hat, den einheitlichen Gott zu predigen, blühte  für alle auch ein Römisches Reich auf, und unermüdliche und unversöhnliche Feindschaft zwischen den Menschen augenblicklich erloschen wurde. Als allen Menschen die Erkenntnis des einheitlichen Gottes unterrichtet und eine Frömmigkeitsweise vorgeführt war – die rettende Lehre Christi; als in einem Reich, das sich zur gleichen Zeit unter der Herrschaft eines Römischen Herrschers befand, begann man den tiefen Frieden zu genießen, dann plötzlich, wie nach dem Wink des einheitlichen Gottes, sind für die Menschen zwei Zweige des Guten gewachsen: das Römische Reich und die Frömmigkeitslehre».
So lebten die Menschen vor Christus abgesondert, und von hier aus – viel Not und Kriege. Nach der Ankunft des Erlösers hat sich alles geändert – wie ein Wunder, entstand die Katholische Kirche und das Ökumenische Imperium, das Römische Reich, das Werk Christi. Als Folge haben das Römisches Reich und das römische Recht in Augen der alten Christen den Gottessegen bekommen, obwohl man fürs Überzeugen davon viel Zweifeln erleben musste. Wenn der Christ auf das Himmlische Reich als die höchste Belohnung für den Glauben wartet, wozu braucht er das Römisches Reich? Wenn es die Gebote Christi gibt, wozu ist das römische Recht?
Wirklich, am Anfang kam es nicht selten vor, dass die einzelnen christlichen Gemeinden, die jeden Augenblick die zweite Ankunft Christi erwarteten, ganz aufhörten, ihre Erdexistenz zu beachten. Die Zeit aber ging, der lebendige menschliche Instinkt und das Begreifen von der neu geborenen christlichen Kirche der Ziele und der Aufgaben des Erddaseins, entfernten die vollkommen erklärbaren Irrtümer der ersten Anhänger Christi. Und die ökumenische Heldentat des Kaisers Hl. Konstantin des Großen (306-337) führte  allen die große Rolle der Staatlichkeit in der Einrichtung der Katholischen Kirche und der Gewährleistung der Einheit des Glaubens vor.
Es ist zu bemerken, manchmal entsteht die Empfindung, dass der Gott die Ketzereien in den ersten Jahrhunderten des christlichen Römischen Reichs nicht nur dafür gewähren ließ, damit sich die Besten einfanden, sondern auch dafür, damit der Schleier der Unwissenheit der echten Rolle des orthodoxen Staates von den Augen der Gläubigen, die häufig den Anfällen der Eschatologie unterworfen wurden, fiel. Dann ist die Erläuterung des bekannten Gedichts aus dem 2. Brief von Apostel Paulus an die Thessalonicher (2 Thes.7) eben erschienen. Der Apostel sagte: «Denn es regt sich bereits das Geheimnis der Bosheit, nur daß, der es jetzt aufhält, muss hinweggetan werden», und unter dem «Aufhältendem» fing man an, den Römischen Staat zu verstehen, der dem Feind des Gottes nicht zuließ, Seine Kirche zu verderben.
Da die Staatlichkeit notwendig ist, so soll das römische Recht auch den Jubel des Christentums auf der Erde gewährleisten. In erster Linie, als der direkte Verteidiger, im Gesetz die wahre Konfession zu festigen und die Ketzereien zu verbieten. Und, zweitens als Träger des höchsten christlichen moralischen Ideals.
Es würde scheinen, jetzt ist schon alles klar. Inzwischen ist auch diese These bei weitem nicht so einfach zu beweisen. Seinerzeit schrieb  Apostel Paulus, daß   das Testament, das von Gott zuvor bestätigt ist auf Christum, nicht aufgehoben wird. So antwortete er  auf die Frage über die Bedeutung des Gesetzes als ob er die künftigen Zweifel seiner Brüder nach dem Glauben vorausahnte. Das Gesetz ist göttlich, weil der Gott es Abraham durch Verheißung frei geschenkt hat, es «ist von den Engeln gestellt». «Wie?,-  setzt der Apostel fort, — Ist denn das Gesetz wider Gottes Verheißungen? Das sei ferne! Wenn aber ein Gesetz gegeben wäre, das da könnte lebendig machen, so käme die Gerechtigkeit wahrhaftig aus dem Gesetz. Aber die Schrift hat alles beschlossen unter die Sünde, auf das die Verheißung käme durch den Glauben an Jesum Christum, gegeben denen, die da glauben». (Gal. 3. 17-22).
Die Tatsache, dass der Apostel über das Gesetz Israels sagt, und nicht über «den reinen» Gesetzgebungsakt im Geiste des römischen Rechtes, uns soll nicht verwirren. Das Gesetz Israels schloss nicht nur die religiöse Lehre der altertümlichen Juden ein, aber war ein öffentlicher normativer Akt, ein  echtes staatliches Gesetz.
Wie es für die Heilige Schrift charakteristisch ist, das vorgeführte Fragment enthält die Antwort sowohl in der Zeit als auch außer Zeit. «In der Zeit» bedeutet, dass der Apostel die Bedeutung des staatlichen Gesetzes ganz und gar nicht verneint, aber seine Schwäche bestimmt – das Gesetz gebärt keine Gerechtigkeit. Jedoch schützt er sie vor der Sünde – darum geht es in einem anderen Brief von Apostel Paulus. «Wir wissen aber, daß das Gesetz gut ist, so es jemand recht braucht und weiß solches, daß dem Gerechten kein Gesetz gegeben ist, sondern den Ungerechten und Ungehorsamen, den Gottlosen und Sündern, den Unheiligen und Ungeistlichen, den Vatermördern und Muttermördern, den Totschlägern   den Hurern, den Knabenschändern, den Menschendieben, den Lügnern, den Meineidigen und so etwas mehr der heilsamen Lehre zuwider ist,  nach dem herrlichen Evangelium des seligen Gottes, welches mir anvertrauet ist». (1 Tim. 1, 8-10).
«Außer Zeit» bedeutet, dass das Gesetz mit der Lehre Christi nur unter der Bedingung der gerechten Macht solidarisieren kann. Die Lehre Christi ist absolut selbstgenügsam und braucht keine äußerliche Ausstattung. Es ist eine andere Sache, dass wir nicht immer es erkennen können und ihm folgen. » Ehe denn aber der Glaube kam, wurden wir unter dem Gesetz verwahrt und verschlossen auf den Glauben, der da sollte offenbart werden. Also ist das Gesetz unser Zuchtmeister gewesen auf Christum, daß wir durch den Glauben gerecht würden. Nun aber der Glaube gekommen ist, sind wir nicht mehr unter dem Zuchtmeister». (Gal. 3. 23-25). Also vor Christus war der Leiter im Leben fürs Männchen das Gesetz. Und wenn der Mensch in den Zustand der geistigen «Kindheit» wieder fällt, d.h. von Christus weggeht, so wächst offenbar die Bedeutung des Gesetzes wieder. Und diese Periodizität kann zu jeder Zeit in Bezug auf jeden einzelnen Staat oder sogar eine Person entstehen.
Also, die Glückseligkeit verneint das Gesetz ganz und gar nicht, und das Himmlische Reich – das Römische Reich. Deshalb werden sie versöhnt, dabei das Recht nicht nur die Christen vor den Sündern und der Sünde beschützt, sondern auch in sich die Samen der Göttlichen Gerechtigkeit trägt. Das Recht richtet den Menschen und die Gesellschaft nicht nur äußerlich, sondern auch erzieht ihn, es ist ein Verteidiger der persönlichen und öffentlichen Frömmigkeit. Das Recht und die Moral werden in einer unverbindlichen und ungeteilten harmonischen Einheit zusammengezogen, ohne sein Selbst und Wesen zu verlieren.
Das Gesetz widerspricht dem Glauben überhaupt nicht. Die Tatsache, dass ausnahmslos alle Anordnungen der Ökumenischen Konzilien  und die Verordnungen anderer Konzilien über den Glauben in Form kaiserlicher Gesetze verlegt wurden, betont die Wichtigkeit dieser Form des Schutzes der Orthodoxie. Gießt man denn den neuen Wein in die alten Weinschläuche ein?
Also, das Recht ist ein harmonisches Segment der Göttlichen Weltordnung, der Schatz, mit dem der Gott die Menschheit verliehen hat. Und die Gesetzwidrigkeit ist als Verbrechen gegen den Gott zu qualifizieren. Zweifellos, wenn der Inhalt des Gesetzes dem Glauben nicht widerspricht, und die Macht gerecht ist. Andernfalls widersprechen die Macht und das Gesetz der Göttlichen Weltordnung, und die Unterordnung ihnen geht in die Nuancen über. Man erinnert sich an das Testament der Apostel, wo man sich der Macht unterordnet, auch wenn sie heidnisch und theoklastisch.  Aber das Gesetz wird man nur in dem Teil erfüllt, wo es nicht gegen Christus auftritt.
Jedoch kehren wir zur normalen Situation zurück, wenn die Macht gerecht ist, und das Gesetz der christlichen Moral nicht widerspricht. In diesem Fall ist alles am rechten Platz. Wenn Christus jemandem den Reichtum oder andere Gaben gibt, dann bedeutet das, dass dieser Mensch seine Vorbestimmung in der vom Gesetz bestimmten Weise erfüllen soll. Wenn ein Mann und eine Frau eine Ehe schließen, so ist diese unverbrüchlich. Der Diebstahl ist eine Todessünde,  wie auch der Ehebruch. Das Recht stellt fest, was man tun kann und muss, und benachrichtigt über die verbotenen Sachen. Das ungerechte Gericht verletzt Gottes Vorsehung über den Menschen.
Warum? Weil im Römischen Reich, im einzigen Staat im Universum, der legitim für das orthodoxe Bewusstsein war, die Göttliche Gerechtigkeit triumphieren sollte. Byzanz war ja Bild des Himmlischen Reiches. Es ist nichts zu sagen, dass das Recht auch weltweit ist, wie das Römische (Byzantinische) Reich, und wie auch die Katholische Kirche.
Nach der Eröffnung seiner höchsten Vorbestimmung hat Byzanz für das römische Recht das Wichtigste getan; sie hat seine Idee abgefasst. Und, fragen wir nach dem Gewissen, hat denn noch jemand außer den Byzantinern im Recht so viel innere Schönheit bemerkt? Könnten wir wirklich ein anderes, viel tieferes Verständnis der Gesetzlichkeit nennen?
Seinerseits hat die Befestigung im staatlichen Gesetz der christlichen Moral das Verhältnis zur Persönlichkeit kardinal geändert. Für das byzantinische Bewusstsein ist der Mensch wie der Sohn des Gottes frei, wie das Wesen, das von Christus gebüßt ist, der den Tod auf dem Kreuz für jeden von uns übernahm. Deshalb werden die Aufgaben des Gesetzes etwas korrigiert: jetzt soll die Persönlichkeit mit den Rechten verliehen sein, denn ihre Freiheit ist nicht vom Staat, sondern vom Gott geschenkt. Jedoch wird die Freiheit nach wie vor ohne Recht nicht gedacht. Als Folge wird die Rolle des Rechtes in der neuen politischen Einrichtung keinesfalls vermindert, sie wächst aber noch mehr.
Natürlich können nicht alle Menschen vollständig ausgeglichen werden, schließlich hat Byzanz fast bis zum Ende seiner Existenz die Institution der Sklaverei aufbewahrt. Aber auch im Sklaven sah man jetzt eine Persönlichkeit, die über die Rechte und über die Mittel des Rechtsschutzes verfügte. Es ist schon keine «Sache» nach dem römischen Recht, wie die Alten es meinten, und viele kaiserliche Akte wurden den Fragen der Regelung der Lage der Sklaven gewidmet.
Diese Überlegungen sind wohl mit dem lebendigen Wort zu kommentieren, das vor vielen Jahrhunderten ausgesprochen war.
Schon im IV. Jahrhundert sagte Philosoph Themistios, dass das Recht vom Gott auf die Erde geschickt ist, um die Menschen in der Frömmigkeit großzuziehen.
Der Kaiser Hl. Justinian der Große wiederholte: «Die kaiserliche Majestät soll nicht nur mit den Trophäen geschmückt sein, aber soll mit den Gesetzen ausgerüstet sein, damit der Staat sowohl im Krieg als auch im Frieden wie es sich gehört verwaltet sein konnte».
«Da wird ewig die Gerechtigkeit vor deinen Augen sein, die nach unseren Taten uns die Gabe für ewig vergilt», sagte in seinem Abschiedswort dem Hl. Mauritius (582-602) der sterbende Kaiser Tiberius (574-582).
«Wir meinen, — heißt es in der» Ekloge» des Kaisers Leo III. des Isaurier und seines Sohnes Konstantin V., — dass wir dem Gott schneller und besser nicht geben können, was ihm gebührt, als mit der Verwaltung der von Ihm uns vertrauten Menschen nach dem Gesetz und mit der Rechtspflege».
«Denen, die die Gesetze zu erfüllen bestimmt sind, empfehlen wir, und zugleich befehlen wir, sich von jeder menschlichen Leidenschaft zu enthalten und die Beschlüsse zu erkennen, vom vernünftigen Urteil nach der echten Gerechtigkeit ausgehend; die armen Menschen nicht zu verachten, und übertrieben in Worten der Bewunderung von der Gerechtigkeit und der Gleichheit nicht zu zeigen, indem man in Wirklichkeit die Ungerechtigkeit, als vorteilhafte bevorzugt», — heißt es weiter in der «Ekloge».
In «Basiliken», dem Gesetzbuch der Zeiten der Makedonischen Dynastie, sind die folgenden Zeilen enthalten: «Das Gesetz hat den Namen von der Wahrheit bekommen, weil es die Kunst des Schönen und Gleichen gibt. Die Wahrheit ist der feste und ständige Wille, der jedem das ihm zugehörige Recht vergilt. Die Eigenschaften der Wahrheit sind ehrlich zu leben, dem anderen nicht zu schaden und jedem das Seine zu vergelten. Die Weisheit der Wahrheit besteht in der Erkenntnis der Schaffen des Gottes und des Menschen, des Rechtmäßigen und Ungerechten».  . Was ist denn noch zu ergänzen?
III.
Also, wir haben auf die ersten 2 Fragen geantwortet: was ist das Recht im byzantinischen Verständnis, und wo ist seine Quelle. Es blieb die letzte Frage,  durch wen und wie das Recht im Leben realisiert wird. Im übrigen könnte man hier kaum die Schwierigkeiten mit der Antwort haben. Sehr früh, noch in der heidnischen Epoche, ist der Römische Kaiser nicht nur tatsächlich, sondern auch juristisch zum einzigen Gesetzgeber geworden.  In der Epoche des christlichen Imperiums hat die Eigenschaft seiner Macht den Höhepunkt erreicht.
Schon am Anfang der Herrschaft des Hl. Justinian hat Diakonus der Heiligen Sophia Kirche Agapitus dem Basileus die eigene Vision der Idealen der zaristischen Macht vorgeschlagen. Führen wir für die Anschaulichkeit einige Zeilen an.
«Wenn du   Würde mehr als jede Ehre hast, gnädiger Herr, achte vor allem, den Gott, Der dich damit ausgezeichnet hat, weil Er in der Art vom Himmlischen Reich, hat dir das Zepter der Erdherrschaft gegeben, damit du die Menschen gelehrt hast, die Wahrheit zu bewahren und das Bellen der Ihn Schmähenden abgehalten hast. Du sollst Seinen Gesetzen selbst gehorchen und gerecht die Untertanen herrschen.»
«Dem Steuermann ähnlich, wacht die vieläugige Vernunft des Zaren ununterbrochen, hält  das Steuerrad der Eunomie fest und widerspiegelt die  Wellen der Gesetzlosigkeit mächtig, damit das Schiff des ökumenischen Reiches in die Wellen der Ungerechtigkeit nicht geraten ist».
«Vom Wesen des Körpers ist der Zar allen Menschen gleich, und von der Macht der Würde ist dem Herrscher aller, dem Gott ähnlich. Auf der Erde hat er nichts Höheres über sich. Deshalb soll er, wie der Gott, nicht zürnen und, wie ein Sterblicher, nicht erheben. Wenn er in der Gottesweise geehrt ist, so ist er auch durch den  Erde staub verbunden, und es lehrt ihn, in Bezug auf alle die Gleichheit zu beachten».
«Wie das Auge dem Körper angeboren ist, so ist der Welt dem Zaren angeboren, der vom Gott für die Einrichtung gegeben ist, was auf den allgemeinen Nutzen geht. Er sollte für alle Menschen sorgen, wie für seine eigenen Glieder, damit sie im Guten zurechtkamen und Übel nicht leiden».
Agapitus Meinung nach, besteht die Aufgabe der zaristischen Macht in der Versorgung «des allgemeinen Wohls». Der Kaiser sollte ein allgemeiner Wohltäter sein und nach dem Wohl der Untertanen streben, und das Streben, an das Volk den Wohlstand zu bereiten, bestimmte er als Liebe zu seinem Volk.
Der große Gesetzgeber Hl. Justinian der Große schrieb: «Dem Großen Gott und unserem Erlöser Jesus Christus sollen alle die Dankhymnen für dieses Gesetz vorsingen, das für sie die großen Vorteile schafft: an den einheimischen Stellen ruhig leben, mit aller Gewissheit im morgigen Tag, das Eigentum benutzen und die rechtmäßigen Vorgesetzten haben. Denn wir haben zu dem Ziel diese Verordnung verlegt, um die Kraft im gerechten Gesetz zu schöpfend und um in den engen Verkehr mit dem Gott einzugehen und unseres Reich Ihm zu übergeben, ohne unaufmerksam zu den Menschen zu scheinen, die uns der Gott auf das Ende untergeordnet hat, damit wir sie mit allen Mitteln bewahrten, Seiner Kraft nachahmend. Da wird unsere Pflicht vor dem Gott erfüllt sein, weil wir nicht unterlassen haben, in Bezug auf unsere Untertanen alles Gute zu erfüllen, was nur einfiel».
In der 77. Novelle ist dieser Gedanke noch augenfälliger geäußert: «Für alle orthodoxen Menschen, glauben wir, ist es klar, dass unsere Sorge und der Wunsch darauf gerichtet sind, dass uns vom Gott anvertraute Menschen würdig leben, und dass sie bei Ihm das Wohlwollen gefunden haben, weil die Menschenliebe des Gottes nicht den Untergang, sondern die Anrede und die Rettung der Menschen will, die Gesündigten und Verbesserten nimmt der Gott an».
Nicht die formelle Gesetzlichkeit, die nur ihre Sicht schafft, aber im Wesentlichen die Wahrheit entfernt, sondern die Versorgung der echten Gerechtigkeit ist die Hauptsache des Römischen Zaren. Obwohl die persönlichen Rechte unanfechtbar waren, gleichzeitig, wie es uns bekannt ist, trafen sich ziemlich oft die Situationen, wenn, zum Beispiel, das Eigentumsrecht von den Kaisern verletzt wurde. In der Regel, für irgendwelche konkrete Vergehen: Unterschlagung, Verbrechen gegen den Staat und den Kaiser, unzuverlässiger Erwerb des Eigentums usw.
Hier liegt nur der scheinende Widerspruch. In Wirklichkeit, wie der Bürge der Göttlichen Rechtsordnung im Römischen Staat, konnte der Kaiser ohne Beschränkungen in eine beliebige Sphäre des rechtlichen und politischen Daseins einfallen. Eine andere Sache, wenn sich solcher Einfall mit dem anspruchsvollen byzantinischen Rechtsbewusstsein nicht vornahm, kam rasch die Minute der Abrechnung, und Basileus blieb auf die kurze Zeit an der Macht.
Schon Petros Patrikios, der im VI. Jahrhundert  lebte, war davon überzeugt, dass der Zar verpflichtet ist, darauf zu folgen, dass die Gesetze des Staates der Göttlichen Gerechtigkeit entsprachen. Und nur in solchem Kontext bewertete die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen.   Obwohl der Philosoph Themistios sagte, dass das Recht vom Gott auf die Erde geschickt ist, um die Menschen in der Frömmigkeit zu erziehen, ergänzt er aber dann, dass der Zar über die Gesetze steht und die Macht benutzt, um die Strenge des Gesetzes zu mildern, wenn seine mechanische Anwendung der höchsten Gerechtigkeit widerspricht.
Sie waren in ihrer Ansicht nicht allein, diese teilten auch die Byzantinischen Selbstherrscher, die nicht daran zweifelten, dass der Kaiser «ein lebendiges Gesetz ist».
In einer der Novellen bemerkte der Hl. Justinian der Große, dass «der Gott dem Kaiser die Gesetze untergeordnet hat, ihm den Menschen als ein beseeltes Gesetz schickend». «Wir bestimmen, dass jede kaiserliche Erläuterung der Gesetze sowohl in Bezug auf die Anträge, als auch auf die Gerichtsverfahren, oder das Gemachte in irgendwelcher anderen Weise, gewiß für rechtskräftig zu halten ist. Doch wenn es nur einem Kaiser erlaubt ist, zur Zeit die Verordnungen anzunehmen, so wie es sich gehört, sollte nur er würdig sein, das Recht ihrer Erläuterungen haben. Wer kann kompetent in der Lösung der Unklarheiten der Verordnungen und ihrer Erklärung für alle sein, wenn nicht der, wem es erlaubt ist, Gesetzgeber zu sein? Nur der Kaiser wird sowohl als Schöpfer, als auch als Erklärer der Gesetze gelten: dabei hebt die Verordnung nichts in Bezug auf die Gesetzgeber des alten Rechtes auf, weil ihnen es auch die kaiserliche Größe erlaubt hat».
In einer anderen Urkunde schreibt der Basileus: «So hoch hat der Gott die kaiserliche Würde über den menschlichen Schaffen gestellt, dass der Kaiser alle neuen Erscheinungen sowohl korrigieren, als auch regeln, und zu den entsprechenden Bedingungen und Regeln bringen kann».
In der 73. Novelle lässt der Hl. Justinian der Große die Hauptaufgabe seiner Macht verlauten: «Der Gott hat die zaristische Macht festgestellt, damit sie die Uneinigkeiten mit dem Guten ausgleicht».
Die Zaren der Isaurier Dynastie schreiben: «Wir streben danach, dem Gott zu dienen, der uns das Zepter des Reiches überreichte. Mit diesem Waffen sorgen wir für die unserer Sanftmut von Seiner Macht anvertrauten Herde im Name Christi, damit sie im Guten wuchs und vorankam voran. Damit streben wir danach, die alte Rechtspflege im Land wieder herzustellen».
Von hier aus stammt die hohe Verantwortung des Kaisers für die Aufrechterhaltung der Gesetzlichkeit und der Rechtsordnung im Römischen (Byzantinischen) Reich. Wem vieles gegeben ist, von dem wird vieles gefragt, wie in der Evangelischen Parabel über die Sklaven und ihnen von ihrem Herrn gegebenes Geld. Nicht gerechter Zar ist wie Ketzer, darum wird nicht der Macht der Römischen Basileus würdig.
Wahrscheinlich, konnte niemand der Aufmerksamkeit auf die Tatsache wenden, inwiefern scheu und sorgfältig die Byzantinischen Kaiser die Pflichten des Richters erfüllten, nicht nur die Berufungen übernahmen, sondern auch,  unmittelbar die Akten der ersten Instanz betrachteten. Dabei wurde diese Situation unabhängig von der Persönlichkeit des konkreten Herrschers und der Zeit der Herrschaft unveränderlich wiederergeben.
Der Hl. Zar Leo I. der Große (4557-474) war als Befürworter des Rechtes und der Wahrheit bekannt. Gewöhnlich begann er seinen Arbeitstag mit dem Besuch der Statue von Pittakos, die an seine Ehre von Schwester Euphemia errichtet wurde. Der Kaiser besuchte sie zuerst wöchentlich, später alltäglich, und nahm von den Wächtern, die an der Statue gestellt wurden, die übergebenen Anträge an, legte sofort auf sie die Resolutionen auf und übergab dann die Antworten den Bittstellern.
Leo V. der Armenier (813-820) ersparte die Zeit, die voll von den Vorbereitungen zum Krieg gegen die Bulgaren und den laufenden Angelegenheiten war, um die Klagen der Gerichtsverfahren anzunehmen. Oft konnte man ihn in einem der Kammern des Großen Palastes sitzen sehen, wo er seine Untertanen persönlich empfang. Eine Geschichte ist erhalten geblieben – eine schöne Illustration des rechtmäßigen Gerichtes des Kaisers über den nachlässigen Beamten und den Beleidigern der armen Menschen. Ein Mann hat sich beim Zaren über den gewissen Aristokraten beklagt, der seine Frau entführte. Seine Anreden an den Ortseparchen brachten zu keinem Ergebnis, und dann wendete  er sich an den Kaiser an. Leo V. rief sofort den Eparchen, vernahm ihn persönlich, überzeugte sich von seiner Schuld und der Untätigkeit (die sicher nicht kostenlos war), erkannte sein Amt ab und verurteilte. Den Aristokraten, der sich wagte, die weibliche Ehre zu verletzen, übergab dem anderen Gericht und bestrafte.
Das von Basileios I. dem Makedonier erneuerte Gerichtssystem war so wirksam, dass bald alle umstrittene Sachen untersucht waren. Es kam dazu, dass der Kaiser einmal ins Gericht wie üblich kam, um sich in der Gerechtigkeit der Rechtspflege unmittelbar zu überzeugen, aber fand niemanden im Gerichtssaal. Der Makedonier dachte, dass, die Beamten die Bittsteller vertrieben haben, und befahl den Wächtern, durch die Hauptstadt zu gehen, um diese zu finden, die den Schutz und die Wahrheit im Gericht suchen. Aber diese fand man nicht! Der glückliche Kaiser stürzte auf die Knie und ohne sich zu schämen vor aller Augen dem Gott dankte, Der ihm die Vernunft und die Kräfte schenkte.

Anstelle des Schlusses

Fassen wir also zusammen, die Idee des Rechts wird in Byzanz nur unter der Bedingung der Erhaltung der harmonischen Einheit aller Bestandsegmente gedacht. Die göttliche Gerechtigkeit ist eine einzige moralische Quelle des Gesetzes, die die weltweite Bedeutung in den Grenzen des ökumenischen Römischen Reiches hat, und der Römische Kaiser tritt als der höchste Bürge dieser Harmonie auf. Bei der Ausnahme eines dieser Elemente stürzt die ganze harmonische Konstruktion sofort ein – die byzantinische Idee des Rechts ist ohne Christentum undenkbar, wie nach der Natur das «nationale» oder «demokratische» Byzantinische Reich und die auf unabhängige Gemeinden geteilte Ökumenische Kirche unmöglich sind.
Die Zeit hat für uns dieses Wunder nicht aufgespart. Am 29. Mai 1453 fiel Konstantinopel, und damit existierte der  große christliche Staat wie das Byzantinische Reich nicht mehr. Aber die einzigen Fragmente der byzantinischen Zivilisation haben die Bedeutung aufgespart und freuen uns bis auf den heutigen Tag wieder.

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